Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer, die nur unter erschwerten Bedingungen wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden können, zum Ausgleich von anfänglichen Minderleistungen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Die Förderhöhe darf 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von 12 Monaten erbracht werden.
Bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer um 24 Monate auf insgesamt 36 Monate verlängert werden. Diese Regelung gilt nur für die Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen werden.
Für schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monaten betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmbaren Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um 10 Prozentpunkte, zu verringern. Eine Minderung auf weniger als 30 % der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.
Ein Eingliederungszuschuss ist vor Einstellung des Arbeitnehmers bei der zuständigen Agentur für Arbeit, den zuständigen Jobcentern zu beantragen.
§§ 88-92, Sozialgesetzbuch III, § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II
Agenturen für Arbeit, Jobcenter