Einkommenssteuer; Betreuungsfreibetrag

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf“ in Höhe von bis zu 2.640 Euro getreten.

Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.

Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre “Steuertipps für Familien“, die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Anschrift und E-mail-Adresse: siehe Links), angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe Links) zur Verfügung.

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