Einkommenssteuer; Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.
Der Kinderfreibetrag beträgt 2020 bis zu 5.172 Euro jährlich für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von bis zu 2.640 Euro gewährt.
Bei der Einkommensteuer werden der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Kinderexistenzminimums nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Kinderfreibetrag finden Sie in der Broschüre “Steuertipps für Familien“, die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat  Öffentlichkeitsarbeit (Anschrift und E-mail-Adresse: siehe Links), angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe Links) zur Verfügung.

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