Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Beantragung einer Erlaubnis

Der Freistaat Bayern stellt ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher. In diesen Einrichtungen muss auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet sein. Diese Einrichtungen sind erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig.

Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,


  • sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen oder
  • sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben;


das gleiche gilt bei Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus, wenn der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.


Die Erlaubnis nach Art. 3  Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (BaySchwHEG) setzt einen schriftlichen Antrag der Träger oder Inhaber voraus, in dem die Einrichtung bezeichnet ist und mit dem die fachärztliche Anerkennung der zur Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen bereiten Frauenärzte und Anästhesisten nachgewiesen wird.

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