Einstiegsqualifizierung; Beantragung einer Förderung

Eine Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges 6- bis 12-monatiges Praktikum in einem Betrieb mit dem Ziel einer sich anschließenden Ausbildung. Auf Antrag kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter erhalten.

Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum in einem Betrieb. Sie soll Jugendliche und junge Erwachsene, die sich bereits für einen konkreten Beruf entschieden haben, auf eine Ausbildung vorbereiten. Im Betrieb werden sie an die entsprechenden Ausbildungsinhalte herangeführt und können Ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Ein solches Praktikum dauert zwischen sechs und zwölf Monate. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bekommen vom Betrieb eine Vergütung.


Auf Antrag kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter erhalten. Die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung soll ermöglichen, dass mehr jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen. Die Einstiegsqualifizierung ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsausbildungsvorbereitung zuzuordnen. Die Förderung darf nicht dazu führen, dass betriebliche Berufsausbildung durch Einstiegsqualifizierung ersetzt wird.


Mit der Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung sollen auch nicht oder nicht mehr ausbildende Betriebe für die Ausbildung gewonnen werden.


Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 231 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden (Stand: Mai 2019).


Förderungsfähig sind


  1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
  2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
  3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
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