Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Auszahlung des Kostendrittels des Bundes/Landes

Die Auszahlung des Kostendrittels des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Kommunalstraßen ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder

durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

Wird an einem Bahnübergang eine o.g. Maßnahme durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.

Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostendrittels des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Kommunalstraßen zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung.

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