Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung

Die Regierungen prüfen die Vereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und genehmigen diese.
Sehen die Kreuzungsbeteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Abhängig vom Umfang der Kosten wird auch das zuständige Bundesministerium eingebunden, sofern der Bund zu den Kosten beitragen soll.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow