Elektro- und Elektronikgerätegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Personen

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Erstbehandlungsanlagen im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifizieren wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung von Elektroaltgeräten müssen ihre Anlagen regelmäßig auf Einhaltung der Anforderungen des ElektroG (technische Anforderungen sowie Anforderungen zur Dokumentation aller zur Berechnung von Verwertungsquoten erforderlichen Primärdaten bis zum Verwerter) durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Diese Pflicht erfüllen Betreiber von Erstbehandlungsanlagen u.a. nur dann, wenn sie mit der Zertifizierung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Elektroaltgeräteentsorgung öffentlich bestellt worden ist.

Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erfüllen diese Pflicht aber auch dann, wenn sie einen Sachverständigen beauftragen, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland Erstbehandlungsanlagen zertifizieren will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.

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