Elektronische Gesundheitskarte

Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine elektronische Gesundheitskarte aus.


Die Karte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Die elektronische Gesundheitskarte hat die frühere Krankenversichertenkarte ersetzt. Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Auf der elektronischen Gesundheitskarte sind administrative Daten der Versicherten, unter anderem der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift und auch Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus gespeichert. Ein Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte hilft dabei, Verwechslungen zu vermeiden und das Risiko für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen zu verringern. Die elektronische Gesundheitskarte wird auch für die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.


Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte werden schrittweise eingeführt. Der erste Schritt hin zu weiteren Anwendungen ist ein Online-Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten. So kann die elektronische Gesundheitskarte bei einer Veränderung, die der Versicherte bereits an seine Krankenkasse gemeldet hat, z. B. einer Adressänderung, beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck aktualisiert werden. Der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten ist die erste Anwendung im Rahmen der neu geschaffenen Telematikinfrastruktur (TI).


Zu den weiteren Anwendungen zählen künftig auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Notfalldaten und der Medikationsplan. Als eine weitere Anwendung im Rahmen der  Telematikinfrastruktur ist geplant, dass die elektronische Patientenakte, als versichertengeführte elektronische Akte den Versicherten von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird. Hierdurch sollen den Versicherten auf Wunsch medizinische Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung elektronisch bereitgestellt werden. Versicherte sollen auch selbst Daten in ihre elektronische Patientenakte einstellen können. Die Nutzung wäre für die Versicherten freiwillig.


Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren. Die Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen. Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der bisherigen Krankenkasse einzuziehen oder zu sperren.


§§ 15, 291, 291a Sozialgesetzbuch V, Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG) Artikel 1


Gesetzliche Krankenkassen, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt


www.patientenportal.bayern.de

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