Elektronischer Rechtsverkehr; Informationen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

Elektronischer Rechtsverkehr ist der Überbegriff für elektronische Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Gerichten, Verwaltungsbehörden sowie Parteienvertretern (z. B. Rechtsanwälten, Notaren), Bürgern und Unternehmen.

Mit dem elektronischen Rechtsverkehr wird nicht nur der Zugang zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften verbessert. Durch die Integration der elektronisch eingehenden Dokumente in die justizinternen elektronischen Verfahren werden auch die Verfahrensabläufe beschleunigt.


Hintergrund und Ziele


Die zunehmende Durchdringung der Unternehmen, Behörden und Privathaushalte mit Informations- und Kommunikationstechnik sowie die rasante Verbreitung der Internettechnologie eröffnen die Möglichkeit, diese Infrastruktur auch für den Elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen.


Der elektronische Rechtsverkehr soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen. Erleichtert wird damit der Zugang zu Gerichten und Behörden unter Wahrung der Rechtssicherheit.


Wesentliche Voraussetzung für den elektronischen Rechtsverkehr ist neben der Authentifizierung des Absenders bzw. Empfängers die Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der übermittelten Nachrichten.


Die einfache E-Mail ist in Gerichts- und Ermittlungsverfahren daher nicht als elektronischer Übermittlungsweg zugelassen. Eingaben per E-Mail sind formunwirksam.


Elektronische Zugangswege


Die elektronische Kommunikation mit der Justiz ist über die nachfolgenden Zugangswege möglich:


  • EGVP mit QES = Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach mit qualifizierter elektronische Signatur 
  • beA = besonderes elektronisches Anwaltspostfach 
  • beN = besonderes elektronisches Notarpostfach
  • beBPo = besonderes elektronisches Behördenpostfach 


HINWEIS: Grundsätzlich muss der Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format eingereicht werden. Zudem muss der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Bloße Eingaben im Freitextfeld der Webanwendung sind formunwirksam.


Eine Ausnahme gilt gem. § 11 ERVV bei Dokumenten, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden und die nicht schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. In diesen Fällen sollen gleichwohl die  Vorgaben des § 2 ERVV eingehalten werden (u.a. PDF-Format). Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor.


  • De-Mail = Zertifizierter De-Mail Zugang


Um mit den Gerichten kommunizieren können, muss das De-Mail-Postfach in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Die De-Mail Adressen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind in dem öffentlichen Verzeichnisdienst im Sinne des § 7 des De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 hinterlegt.



HINWEIS: Grundsätzlich muss der Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format eingereicht werden. Bloße Eingaben im Nachrichtenfeld der De-Mail sind in der Regel formunwirksam.


Eine Ausnahme gilt gem. § 11 ERVV bei Dokumenten, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden und die nicht schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. In diesen Fällen sollen gleichwohl die Vorgaben des § 2 ERVV eingehalten werden (u.a. PDF-Format). Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor


Bearbeitungshinweise


Gem. § 2 Abs. 2 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV soll der Dateiname der übermittelten Dokumente den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer Dokumente eine logische Nummer enthalten.


Gem. § 2 Abs. 3 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV soll dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens die in § 2 Abs. 3 ERVV bzw. § 10 ERVV genannten Vorgaben enthält.


Für die Erstellung des Datensatzes wird auf der Internetseite www.xjustiz.de ein Hilfsprogramm kostenlos zum Download angeboten.


Es wird gebeten, sofern bekannt, in dem Betreff der Sendung das gerichtliche Aktenzeichen anzugeben. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in den Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll „Neueingang“ angegeben werden (zu Ausnahmen im Registerbereich siehe unten).


Den Einreichungen zu den Registern soll neben den qualifiziert signierten und sonstigen elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Register enthält. Ein solcher Datensatz wird beispielsweise von der Anwendung XNotar der Bundesnotarkammer erzeugt.


Abweichend von der Praxis in anderen Verfahrensbereichen soll bei der Neuanmeldung im Registerbereich nicht das Schlüsselwort „Neueingang“ im Betreff eingetragen werden, sondern „HRA neu“ oder „HRB neu“.


Gerichtsvollzieher


Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) bestimmt zum 1. Januar 2018 die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichtsvollziehern. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, d.h. die von der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung erfassten Vollstreckungsaufträge, sowie die zur Vollstreckung im vereinfachten Verfahren nach § 754a ZPO benötigten Unterlagen können ab diesem Zeitpunkt auch als elektronisches Dokument bei Gerichtsvollziehern eingereicht werden (§ 753 Abs. 4 ZPO).


Die zulässigen Dateiformate sind durch die ab dem 1. Januar 2018 geltende Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 20107 (Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) abschließend benannt. Von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GVFV für Vollstreckungsaufträge vorgesehene Möglichkeit, Vollstreckungsanträge als strukturierten Datensatz einzureichen, wurde in Bayern bislang kein Gebrauch gemacht. Die Mitteilung über die Verfügbarkeit bestimmter XJustiz-Datensätze auf www.xjustiz.de stellt keine Zulassung gemäß § 4 GVFV und § 4 ZVFV dar. Vollstreckungsaufträge in Form strukturierter Datensätze sind daher bis zu einer solchen Zulassung nach § 130a Abs. 6 ZPO als formunwirksam zurückzuweisen.

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