Elterngeld / Elterngeld Plus; Beantragung

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter und ihre jungen Familien, indem wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt wird. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.


Anspruchsvoraussetzungen


Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie z. B. Großeltern oder Geschwister.


Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die


  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.


Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.


14 Monate Basiselterngeld


Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Basiselterngeld oder darüber hinaus ElterngeldPlus erhalten. Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt.


Müttern und Vätern stehen grundsätzlich 12 Monatsbeträge zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) gezahlt. Das Elterngeld in seiner bisherigen Form, nun Basiselterngeld, kann bis zu 14 Monate bezogen werden. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens 12 Monate beziehen. Eine Ausnahme gilt für Alleinerziehende, bei denen sich für 2 Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert: Diese können allein bis zu 14 Monate Basiselterngeld erhalten.


Arbeiten Mutter und Vater während des Elterngeldbezuges in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen.


Längere Förderung mit ElterngeldPlus


Neben dem Elterngeld in der bisherigen Form (Basiselterngeld) besteht für Eltern, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wurde, die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beanspruchen. ElterngeldPlus steht insbesondere für Eltern zur Verfügung, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Basiselterngeld und ElterngeldPlus können frei miteinander kombiniert werden. Arbeiten beide Eltern parallel in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 25-30 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese 4 Monate zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).


Alleinerziehende können die Partnerschaftsmonate ebenso wie die Partnermonate selbst beanspruchen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.


Das ElterngeldPlus sichert Familien damit auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus ab, erleichtert den frühen Wiedereinstieg in den Beruf und gibt Paaren größere Gestaltungsfreiheit bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Elterngeld, so dass sie sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben leichter partnerschaftlich teilen können.


Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen


Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Grundlage der Berechnung sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Monate, in denen die Mutter aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfrist nicht arbeiten durfte oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit weniger verdient hat, zählen nicht mit. Das gilt auch für Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind oder Monate, in denen auf Grund von Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen weggefallen ist. Statt dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate zu Grunde gelegt.


Selbstständige weisen ihre Gewinneinkünfte in aller Regel über den Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt nach.


Das Elterngeld ersetzt nach der Geburt des Kindes wegfallende Einkommen bei Voreinkommen zwischen 1.000 € und 1.200 € zu 67 %, bei Voreinkommen von 1.220 € zu 66 % und bei Voreinkommen von 1.240 € und mehr zu 65 %. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 €.


Bei Voreinkommen von weniger als 1.000 € steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 % – je niedriger das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.


Auch ohne vorherige Erwerbstätigkeit kann der Mindestbetrag 300 € bzw. 150 € beim ElterngeldPlus bezogen werden. Familien mit mehreren kleinen Kindern erhalten einen Geschwisterbonus bzw. einen Mehrlingszuschlag.


Mutterschaftsleistungen


Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Basiselterngeldmonate der Mutter. Diese Monate verringern die Zahl der möglichen Elterngeld-Monatsbeträge, die sich beide Eltern teilen können.


Krankenversicherung


Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während des Bezugs von Elterngeld und während der Elternzeit erhalten. Pflichtmitglieder müssen vom Elterngeld keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.


Beantragung des Elterngeldes


Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann bis zum Ende des Elterngeldbezuges geändert werden, jedoch nur für die Zukunft bzw. für noch nicht ausgezahlte Monatsbeträge. Anders im ElterngeldPlus-Bezug: Monate, in denen bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, können auch nachträglich in Basiselterngeld-Monate umgewandelt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend werden Zahlungen jedoch nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Daher empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes bei der Elterngeldstelle einzureichen.


Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bietet auf seiner Homepage www.zbfs.bayern.de einen Online-Antrag an. Mit dem dort ebenfalls eingestellten Elterngeldrechner kann das voraussichtliche Elterngeld unverbindlich berechnet werden.


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §§ 192, 224 Sozialgesetzbuch V


Zentrum Bayern Familie und Soziales


www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/index.php


www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner


www.familiengeld-bayern.de

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