Energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe; Information und Beratung

Die Nutzung nachwachsender Rohstoffe wie Holz, Energiepflanzen und Ernterückstände leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik, des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung im Rahmen der Agenda 21.

Nachwachsende Rohstoffe spielen eine zunehmend bedeutsame Rolle für die nachhaltige Energieversorgung. Strom und Wärme aus nachwachsenden Rohstoffen geben neue Impulse zur Deckung der Energienachfrage und bieten ein hohes ökonomisches und ökologisches Potenzial. Der Sicherstellung einer hohen Umweltqualität kommt bei der energetischen Nutzung von Biomasse die gleiche Bedeutung wie bei der Erzeugung von Nahrungsrohstoffen zu.


Landkreise und kreisfreie Städte bieten Bürgern umfassende Beratungsmöglichkeit, z.T. über die Energieagenturen vor Ort. „LandSchafftEnergie“ (landschafftenergie@tfz.bayern.de) fungiert als ressortübergreifendes Informations- und Beratungsnetzwerk zur Unterstützung der Energiewende in Bayern. Im Bereich der Nachwachsenden Rohstoffe können verschiedene einzelne Maßnahmen gefördert werden.


Wichtige Regelungen zur Nutzung nachwachsender Rohstoffe:


  • Strom

    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Marktzugangsvoraussetzungen und die Vergütung, die Betreiber von Windkraft-, Wasserkraft-, Photovoltaik-, Geothermie- und Biomasseanlagen für den Strom erhalten, den sie in das Netz der Energieversorger einspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus Anlagen für erneuerbare Energien abzunehmen und dafür die über Ausschreibungsverfahren ermittelten Preise und festgelegten Vergütungssätze zu gewähren. Im Bereich Bioenergie ist das EEG besonders für Betreiber von Biogasanlagen und Holzheizkraftwerken von Bedeutung. Welche Stoffe im Anwendungsbereich des EEG als Biomasse anerkannt werden, ist in der Biomasseverordnung geregelt.


  • Wärme

    Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare Energien WärmeGesetz – EEWärmeG) verfolgt das Ziel, unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. Januar 2009 neu errichtet werden, sind verpflichtet, anteilig erneuerbare Energieträger zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs einzusetzen. Je nach Energie – das kann Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme aus Luft bzw. Boden oder Bioenergie sein – muss der Anteil zwischen 15 und 50 Prozent am Energiebedarf betragen. Bei der Verwendung fester Biomasse (Holz) ist z. B. ein Anteil von mindestens 50 Prozent gefordert. Begleitend werden im Rahmen des „Marktanreizprogramms Erneuerbare Energien“ u. a. Zuschüsse für die Anschaffung von Holz- und Holzpelletheizungen gewährt. Die Zuwendungsanträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zudem gewährt die KfW Bankengruppe im Rahmen des Programms „Erneuerbare Energien“ Tilgungszuschüsse, u. a. für den Bau von Wärmeleitungen. Im 10.000-Häuser-Programm des Freistaates Bayern werden darüber hinaus weitere Förderungen in Einzelbereichen gewährt.


  • Kraftstoffe

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) §§ 37 a-g regelt die Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Zur Treibhausgasminderung werden fossilen Kraftstoffen Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, Bioabfällen und Reststoffen (Biokraftstoffe) beigemischt. Herkömmlicher Dieselkraftstoff enthält z. B. bis zu 7 Prozent Biodiesel. Herkömmlicher Ottokraftstoff enthält bis zu fünf Prozent (Super E5) bzw. bis zu zehn Prozent (E10) Bioethanol. Zudem werden auch Reinkraftstoffe (z. B. Pflanzenöle, Rapsöl) eingesetzt. Der Einsatz von Reinkraftstoffen ist für die Nutzung in herkömmlichen Motoren in der Regel nicht möglich. Die Verbrennungstechnik des Motors muss erst auf die Kraftstoffeigenschaften abgestimmt werden. Die zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) regelt die Beschaffenheit und Qualität der Kraft- und Brennstoffe. Die achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV) regelt die Durchführung der Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
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