Energie- und Energieeinspartechnologie; Beantragung einer Förderung für die Entwicklung und Innovation
Der Freistaat Bayern fördert die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien.
Zweck
Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien ermöglichen. Damit sollen auch die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessert, die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energie-bedingten CO2-Emissionen geleistet werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern sowie kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen im Freistaat Bayern.
Art und Umfang
Die Förderung wird auf Antrag in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt.
Die Beihilfeintensität beträgt
- bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten für einzelbetriebliche und Verbundvorhaben im Bereich der industriellen Forschung,
- bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Kosten (bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) bzw. bis zu 25 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für einzelbetriebliche und Verbundvorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung,
- bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 30 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung
- bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 30 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Energieeffizienzmaßnahmen, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben),
- bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 40 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben).