Entgeltumwandlung

Unter Entgeltumwandlung versteht man die Umwandlung von künftigen Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft (Betriebliche Altersversorgung). Der Arbeitnehmer verzichtet dabei auf einen Teil seines Entgeltanspruchs, den der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge verwendet. Dafür ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten notwendig. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Meist wird in betrieblichen oder tariflichen Versorgungsordnungen geregelt, welche Teile des Gehalts zur betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden können (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenzuschläge usw.) und ob der Arbeitgeber sich zusätzlich durch einen eigenen Beitrag beteiligt.

Seit 01.01.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dadurch wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten.

Zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelte Entgeltbestandteile sind beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen. Daneben besteht für die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Rahmen der Entgeltumwandlung bis zu einem – in Abhängigkeit vom jeweiligen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds) – bestimmten Umfang Steuerfreiheit. Die spätere Versorgungsleistung hingegen muss versteuert sowie verbeitragt werden.

Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die auf umgewandelten Entgeltbestandteilen beruhen, sind – im Gegensatz zu sonstigen Anwartschaften auf eine Betriebsrente – sofort unverfallbar, d.h. sie bleiben ohne weitere Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet wird. Zur Unverfallbarkeit sonstiger Anwartschaften siehe unter betriebliche Altersversorgung

§§ 1a, 1b Betriebsrentengesetz, § 14 Sozialgesetzbuch IV; §§ 3, 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), § 3 Einkommensteuergesetz

Arbeitgeber; Gewerkschaften; Betriebsräte

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