Entschädigung für Strafverfolgung; Entscheidung

Auf Antrag entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft über die Entschädigung für bestimmte Maßnahmen der Strafverfolgung.
Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt den Justizfiskus vor den Gerichten, teilweise auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen gegen den Freistaat Bayern, die ihre Grundlage im Verhalten der Justizbehörden oder ihrer Bediensteten haben.

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