Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland; Anmeldung und sonstige Pflichten

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen. Daneben treffen die Arbeitgeber weitere Pflichten.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen, soweit es sich um Arbeitsbedingungen handelt, die in Gesetzen geregelt sind. Sind die Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen geregelt sind im Ausland ansässige Arbeitgeber allerdings nur dann zur Einhaltung deutscher tarifvertraglicher Standards verpflichtet, wenn diese (durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind. In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten.


Zudem gibt es in der Arbeitnehmerüberlassung eine verbindliche Lohnuntergrenze, die gleichermaßen für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Deutschland wie auch für Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz im Ausland gilt, die Zeitarbeitskräfte zur Arbeitsleistung nach Deutschland zu überlassen.


Weiterführende Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen finden Sie außerdem auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.


Des weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen:


Anmeldung und Versicherung


Soweit Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung finden gilt Folgendes:

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, sind zu einer Anmeldung der Arbeitnehmer bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und der Abgabe einer Versicherung nach § 18 Abs. 2 AEntG verpflichtet.


Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, müssen eine Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG, § 17b Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zuleiten sowie eine Versicherung des Verleihers nach § 18 Abs. 4 AEntG, § 17b Abs. 2 AÜG.


Arbeitgeber und Entleiher sollen die Anmeldungen mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn der Zollverwaltung online abgeben.


Weiterführende Informationen zur Anmeldung und Versicherung sowie zur Meldung von Änderungen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.


Führung von Arbeitszeitnachweisen


Soweit Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung finden, sind diese ebenso wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland nach § 19 Abs. 1 AEntG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.


Die gleiche Verpflichtung hat nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AEntG und § 17c Abs. 1 AÜG jeder Entleiher, der von einem Verleiher überlassene Arbeitnehmer tätig werden lässt, unabhängig davon, ob dieser seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmerentsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.


Bereithaltung von Unterlagen


Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und dem AÜG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache gemäß § 19 Abs. 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 2 AÜG bereithalten:


  • Arbeitsvertrag, beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben (Nachweis-Richtlinie, Amtsblatt der EG Nr. L288/32 vom 18.10.1991
  • Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche Mindestlöhne in Betracht kommen
  • Lohnabrechnungen
  • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen


Die vier vorstehend aufgeführten Arten von Unterlagen sind in jedem Fall in Deutschland bereitzuhalten. Werden darüber hinaus ggf. weitere Unterlagen benötigt, sind diese der Prüfbehörde ebenfalls unverzüglich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.


Soweit sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen wollen, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüfunterlagen weitere Unterlagen in Deutschland bereitgehalten werden:


  • Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung
  • Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer), gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeichnungen neue Bundesländer/alte Bundesländer
  • Nachweis über Absicherung des Ausgleichskontos (z.B. Bankbürgschaft, Sperrkonto), soweit nach Tarifvertrag oder Rechtsverordnung erforderlich.


Auf Verlangen der Prüfbehörde hat der Arbeitgeber die Unterlagen am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, vorzulegen.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der für die Kontrolle des Arbeitnehmerentsendegesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow