Erbschaftsteuer; Anzeige
Haben Sie aufgrund eines Todesfalles Vermögen erworben, so müssen Sie diesen Erwerb dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen.
Bei der Erbschaftsteuer wird der einzelne Erwerb von Todes wegen besteuert. Deshalb sind Sie verpflichtet, wenn Sie Vermögen im Rahmen eines Todesfalles erhalten, diesen Erwerb dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Erwerb die Freibeträge nicht übersteigt. Auch wenn der Erblasser in Deutschland keinen Wohnsitz hatte oder Sie nur in Ausland befindliches Vermögen erworben haben, sind Sie weiterhin zur Anzeige verpflichtet.
Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn Sie das Vermögen aufgrund einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erhalten haben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Sie sollten dabei die folgenden Punkte angeben:
- Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers
- Ihren Vornamen, Familiennamen, Beruf und Ihre Anschrift,
- Todestag und Sterbeort des Erblassers,
- Gegenstand und Wert Ihres Erwerbes,
- Rechtsgrund für Ihren Erwerb (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis usw.),
- Ihr persönliches Verhältnis zum Erblasser (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.)
- frühere Zuwendungen des Erblassers an Sie nach Art, Wert und Zeitpunkt der Zuwendung.
Die Anzeige ist bei dem Erbschaftsteuerfinanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen unter „Für Sie zuständig“ angezeigt, wenn Sie unter „Lokalisierung“ den Wohnsitz suchen und auswählen. Bei der Ermittlung des richtigen Amtes hilft Ihnen das Programm zur Finanzamtssuche (siehe „Weiterführende Links“).