Erstaufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

Die erstmalige Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen ist erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.

Jede Aufforstung bisher nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen bedarf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 16 Abs. 1 Art. 27 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Auch die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen außerhalb von Wald sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen sind erlaubnispflichtig.


Anträge sind vom Eigentümer der Aufforstungsfläche bei der unteren Forstbehörde schriftlich einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Hierzu wurde ein Antragsformular veröffentlicht (www.stmelf.bayern.de). Bei Betroffenheit von Dauergrünland ist ggf. zusätzlich eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland zu beantragen (§ 10 BayGAPV). Angrenzende Grundstücksnachbarn werden als Verfahrensbeteiligte über die beabsichtigte Erstaufforstung von der unteren Forstbehörde informiert. Ihre Einwände werden bei der Entscheidung zur Erteilung der Erlaubnis mit den Belangen des Antragstellers abgewogen, sofern erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Regelmäßig werden auch die betroffene Gemeinde sowie ggf. weitere Fachbehörden bei Erstaufforstungsverfahren beteiligt.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag. Die Erstaufforstungserlaubnis kann versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel Landschaftspläne der Gemeinden entgegen stehen, wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind. Auflagen können beispielsweise das Freihalten bestimmter Teilflächen, den Ausschluss nicht heimischer Baumarten, eine angepasste Waldrandgestaltung sowie angepasste Grenzabstände beinhalten. Je nach Größe der Erstaufforstung kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) erforderlich sein.


Die Geltungsdauer einer erteilten Erlaubnis erlischt in der Regel binnen 5 Jahren, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde (Art. 16 a Abs. 1 BayWaldG). Die 5-Jahres-Frist kann jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde zugegangen ist.


Unerlaubte Erstaufforstungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu zehntausend Euro Geldbuße belegt werden kann. Sind Grundstücke ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden, kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen (Art. 46 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG).

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