Erwerbsminderungsrente

Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese umfasst die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Rente ab 01.01.2001 beginnt. Ist bereits vor dem 01.01.2001 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden, werden diese Renten weiterhin unverändert nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weitergezahlt.


Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf Antrag (Rentenantrag) Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entrichtet haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen).


Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden ausnahmsweise nicht gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung (Wehrdienst, soziale Sicherung) o.ä. oder volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt hatten und seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung jeden Kalendermonat durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, erfüllen damit ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.


Unter den gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind.


Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist noch eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 3, aber nur unter 6 Stunden pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich ergibt sich keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung. Kann ein Versicherter ausgehend von seinem Gesundheitszustand noch über 3, aber nur unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein, steht ihm jedoch kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, so erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht – nicht mehr an.


Im Unterschied zum bis 31.12.2000 geltenden Recht sind Versicherte bei einem aus gesundheitlichen Gründen entsprechend geminderten Leistungsvermögen auch dann voll erwerbsgemindert, wenn sie weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausüben.


Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d.h. befristet für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Die Befristung kann wiederholt werden. Wenn der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente unbefristet als Dauerrente bewilligt.


Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ebenso ist unter Umständen auf Antrag eine Umwandlung der Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung in Altersrente möglich. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) erfolgt die Umwandlung in Regelaltersrente von Amts wegen, d.h. ohne Antrag.


Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit – wie eine Altersrente berechnet wird, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch. Auch Erwerbsminderungsrente wird – wie die Altersrente – für jeden Monat, in dem sie vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag in Höhe von 0,3 %, höchstens aber 10,8 % gemindert (siehe auch unter Rentenabschlag). Ab 01.01.2012 wird diese Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben.


Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente weitere Einkünfte in Höhe von jährlich mehr als 6.300 € (brutto) kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsminderungsrente kommen.


§§ 43, 67, 77, 93, 96a, 240, 241, 264d Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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