Erziehungsrente

Versicherte, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wird und die weder eine neue Ehe noch eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, erhalten beim Tode ihres ehemaligen Ehepartners auf Antrag (Rentenantrag) für die Dauer der Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des früheren Ehegatten unter 18 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) Erziehungsrente. Im Falle der Sorge für ein behindertes Kind besteht Anspruch auf Erziehungsrente unabhängig vom Lebensalter des Kindes. Als Kinder werden unter Umständen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister berücksichtigt. Verwitwete Ehegatten haben ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn für sie ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und deshalb eine Witwen(r)rente nicht gewährt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte vor dem Tode des verstorbenen früheren Ehegatten die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt.


Die Rente wird in Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt; daneben erzieltes weiteres Einkommen des Rentenberechtigten führt jedoch unter Umständen zu einer Minderung der Rente (siehe unter Einkommensanrechnung).


Erziehungsrenten werden – wie Altersrenten – für jeden Kalendermonat, für den die Erziehungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um einen Abschlag von 0,3 %, höchstens aber von 10,8 % gemindert (siehe auch Rentenabschlag). Ab 01.01.2012 wird diese Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben).


Ab 01.01.2005: Auch Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde bzw. deren Lebenspartner verstorben ist und für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, haben unter den entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsrente.


§§ 47, 77, 97, 264c Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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