Explosionsgefährliche Stoffe; Anzeige der Sprengung

Die Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen ist beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt – wenn Unternehmen unter Bergaufsicht steht – bei der Regierung anzuzeigen.

Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen bspw. im Steinbruch oder beim Tunnelbau, bei Veranstaltungen (als Feuerwerk) oder in der Automobilindustrie (z.B. in Gurtstraffern oder Airbags) zum Einsatz.



Da Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ein hohes Gefährdungspotential besitzen, stellt das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) umfassende Anforderungen, sowohl an die Personen, als auch an die zu treffenden Schutzmaßnahmen.



Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des SprengG erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für Unternehmen, die unter Bergaufsicht stehen, ist sind die Bergämter zuständig.

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