Fachberatungsstellen/Notrufe; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse zur Förderung von Fachberatungsstellen/Notrufen bei physischer, psychischer und/oder sexualisierter Gewalt.

Zweck


Für von physischer, psychischer und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche ist ein Beratungsangebot erforderlich, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und umfassende Hilfe gewährt. Diese Beratung wird durch Fachberatungsstellen/Notrufe geleistet. Sie informieren über die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen, den Ablauf des Strafverfahrens und die Möglichkeiten der anwaltschaftlichen Hilfe. Auf Wunsch begleiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fachberatungsstellen/Notrufe die Frau/das Kind/den bzw. die Jugendliche(n) zur Polizei, zur ärztlichen Untersuchung oder zur anwaltschaftlichen Beratung.


Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und Kinder zu unterstützen.


Gegenstand


Fachberatungsstellen/Notrufe, die von physischer, psyschischer und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der in Nr. 2.4.1 der Richtlinie beschriebenen Aufgaben.


Zuwendungsempfänger


Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Fachberatungsstellen/Notrufen, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.


Zuwendungsfähige Ausgaben


Gefördert werden die Personalausgaben für notwendige Fachkräfte für die Beratung der Frauen und Kinder oder die Kosten für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit. Zusätzlich gefördert werden Personalausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention,  Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung; für die Präventionsarbeit können auch Honorarkräfte gefördert werden bzw. bei der Verwaltung ist auch eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig. Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personal- und Sachausgaben zuwendungsfähig.


Art und Höhe


Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.


Die Zuwendung beträgt bei Personalkostenförderung 82.450 € jährlich, maximal jedoch 50 v. H. der tatsächlichen Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung beträgt bei der Sachkostenförderung maximal 2.320 Euro jährlich. Dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 Euro je Stunde zuwendungsfähig. Für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 Euro pro Tag und Person für Verpflegung und Unterkunft zuwendungsfähig.

Die Aufgabenbereiche Prävention, Geschäftsführung/Leitung und Verwaltung können in jedem Fall mit max. 20.110 € jährlich gefördert werden.

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