Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht; Aufsicht und Beratung

Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für ältere Menschen, ausgenommen Tages-, und Nachtpflegeeinrichtungen (Seniorenarbeit) sowie von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Behinderte Menschen, Hilfen für; Pflege, Hilfe zur) sollen durch die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen — Qualitätsentwicklung und Aufsicht -(FQA) bei den Kreisverwaltungsbehörden vor Beeinträchtigungen geschützt werden. In die Schutzregelung des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes sind auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen (Seniorenarbeit) sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften (Seniorenarbeit) einbezogen. Die FQA soll vor allem die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sichern, die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner durch genügendes und fachlich qualifiziertes Personal gewährleisten. Der staatlichen Aufsichtsbehörde sind außerdem die Inbetriebnahme einer Einrichtung spätestens 3 Monate vor der vorgesehenen Eröffnung sowie z. B. deren Schließung, ihre Verlegung, die Änderung der Art oder ihrer Bettenzahl und der Wechsel der Leitung anzuzeigen.


Die Behörde berät die Bewohnerinnen und Bewohner und die Einrichtung. Sie kann bestimmte Auskünfte verlangen, die Einrichtung jederzeit überprüfen, bei festgestellten Mängeln Anordnungen erteilen, die Beschäftigung ungeeigneter Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untersagen.


Wegen den Kontaktdaten zu den örtlichen FQA siehe unter:

https://www.stmgp.bayern.de/service/ansprechpartner-und-fachstellen/


Artikel 1-4, 11-16, 18 bis 22 Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes


Landratsämter und kreisfreie Städte

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