Fahreignungsregister; Auskunft über Punktestand
Im Fahreignungsregister (FAER) werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.
Der Betroffene kann beim Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich, elektronisch oder persönlich eine Auskunft über den Punktestand beantragen.
Im Fahreignungsregister werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Je nach Schwere und Unfallrelevanz des Fehlverhaltens werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Im Detail kann die Punktbewertung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:
- Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
- Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe), erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden.
- Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit.
- Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.
Über Ihren “Kontostand“ im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.
Die Antragstellung beim Kraftfahrtbundesamt ist schriftlich oder elektronisch (sowie auch persönlich in Flensburg) möglich.
Für die Antragstellung auf dem Postweg sind Ihre Personendaten, Ihre persönliche Unterschrift und eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bzw. Ihres Reisepasses oder Ihre Personendaten und Ihre amtlich beglaubigte Unterschrift an das Kraftfahrtbundesamt zu übermitteln (Antragsvordruck s. Link bei zugeordnete Formulare).
Die Online-Antragstellung ist über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes möglich (Link s. zugeordnete Online-Verfahren). Sie müssen hierfür Inhaber des neuen Personalausweises (ausgestellt ab 01.11.2010) sein, die Online-Ausweisfunktion aktiviert haben und zudem über ein Kartenlesegerät und die AusweisApp2-Software verfügen.
Die Auskunft erhalten Sie bei Online-Antragstellung, sofern möglich, online als PDF-Dokument, im Übrigen in Papierform auf dem Postweg.