Fahrlehrerwesen; Beantragung der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems

Die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems erfolgt auf Antrag.

Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde (§ 51 Fahrlehrergesetz, § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen).


Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung („…mindestens alle zwei Jahre…“) kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.


Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz

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