Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderte Menschen (Menschen mit Behinderung, Hilfen für), die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Zur Freifahrtberechtigung wird ein Beiblatt zum Ausweis benötigt, das mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss. Diese wird zum Preis von 80 € für das ganze Jahr bzw. für 40 € für ein halbes Jahr ausgegeben. Die Wertmarke wird kostenlos ausgegeben, wenn das Merkzeichen „BI“ oder „H“ vorliegt sowie an schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, dem Sozialgesetzbuch VIII oder der Kriegsopferfürsorge beziehen, ferner an bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte. Züge des Nahverkehrs können unentgeltlich benutzt werden; ein tarifmäßiger Zuschlag ist für zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs erforderlich.

Befördert werden zusätzlich auch das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel, der Führhund und – sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen „B“) – auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen.

Schwerbehinderte Menschen sind in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn sie infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.

Nachteilsausgleiche im öffentlichen Personenverkehr und bei der Kfz-Steuer (Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Menschen mit Behinderung) können meist nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

§§ 152 Absatz 5, 228 Sozialgesetzbuch IX

Zentrum Bayern Familie und Soziales

www.zbfs.bayern.de

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