Familienerholung in Familienferienstätten; Beratung und Beantragung einer Förderung

Ein gemeinsamer Familienurlaub kann – neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung – wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern. Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden. Ziel ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.


Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung vom 1. März 2016 die bisherige Förderung durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen und Zuschüsse erneut deutlich verbessert.


Nach der derzeit angewendeten Rahmenvereinbarung werden Erholungsaufenthalte für Familien unter folgenden Voraussetzungen gefördert:


Es handelt sich um Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten in Bayern, während der Schulferienzeit auch im übrigen Bundesgebiet


  • von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und alleinerziehenden Müttern und Vätern mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das/die sie Kindergeld beziehen; in begründeten Ausnahmefällen von Großeltern mit einem Enkelkind oder mehreren Enkelkindern, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und allein erziehenden Mütter und Väter Kindergeld beziehen,
  • die Familien haben in Bayern ihren Wohnsitz,
  • der Erholungsaufenthalt dauert mindestens 6 Tage (förderfähig sind bis zu 14 Tage) und
  • bestimmte Einkommensgrenzen werden nicht überschritten.


Eine Übersicht der Familienferienstätten ist über die Homepage des Zentrum Bayern und Familie und Soziales abrufbar.


Das jährliche Nettoeinkommen der Familie muss unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegen:


  • für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind) 19.000 €
  • für beide Eltern (mit einem Kind) 20.500 €
  • Für jedes weitere Kind erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um jeweils

    4.800 €.


Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn die Familie bzw. der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (Lebensunterhalt, Hilfe zum) oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezieht.


Die staatliche Zuwendung wird für mindestens 6 und bis 14 Verpflegungstage (An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag) gewährt und beträgt täglich bis zu 15 € je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen. Sie beträgt für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 20 € täglich. Sie entfällt, wenn der Erholungsaufenthalt auf andere Weise finanziert wird.


Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte schriftlich beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingeht (auf dem Postweg oder per Fax). Es werden nur Familienurlaube gefördert, für die noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung bei der Familienferienstätte ist zulässig. Der Antrag soll spätestens 3 Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden.


Die Zuwendung wird nach dem Familienurlaub ausgezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses an die Familienferienstätte oder an eine andere Person ist nicht möglich.


Urlaube, die über einen 31. Dezember eines Jahres hinausgehen, werden in vollem Umfang im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.


Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern für Beratung, Zentrum Bayern Familie und Soziales für die Antragsbearbeitung und Auszahlung der staatlichen Zuwendung


www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/esf/verzeichnis_familienferienstaetten_1603.pdf


www.familienland-bayern.de

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