Familienpflege; Beantragung einer Förderung

Die Familienpflege trägt dazu bei, Familien in besonderen Not- und Krisensituationen zu stützen, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden. Die Träger von Familienpflegestationen können eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten.

Zweck


Die Familienpflege ist ein wichtiger Baustein zur Stützung und Stabilisierung der Familie in Krisensituationen. Die Familienpflege tritt dann ein, wenn die Person, die bisher einen Haushalt mit mindestens einem Kind geführt hat, in der Regel Mutter oder Vater, diesen z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Erholungs- oder Kuraufenthalt nicht mehr selbst oder nicht mehr alleine führen kann. Die qualifizierte Familienpflegerin bzw. der qualifizierte Familienpfleger übernimmt die Betreuung und die Erziehung der Kinder sowie die Versorgung des Haushalts.


Gegenstand


Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen die Weiterführung der Familienpflegestationen zu erleichtern und ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Familienpflegerinnen bzw. qualifizierten Familienpflegern auch durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit sicherzustellen.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter, soweit sie Träger von Familienpflegestationen sind und dort Fachkräfte beschäftigen.


Zuwendungsfähige Kosten


Gefördert werden können die Kosten der Fachkraft.


Art und Höhe


Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die mögliche Förderpauschale orientiert sich an der in der Familienpflegestation beschäftigten, berücksichtigungsfähigen Fachkraft. Für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt die Pauschale bis zu einschließlich 7.800,00 Euro.

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