Familienversicherung

Der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Kassenmitgliedern sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Versicherte mit eigenen Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Sie können ihre Ansprüche selbständig und unabhängig von dem „Stammversicherten“ wahrnehmen.


Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern der Mitglieder, wenn diese Familienangehörigen sich im Bundesgebiet aufhalten, nicht selbst versichert, versicherungsfrei oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und ihr regelmäßiges monatliches Einkommen den Höchstbetrag von 455 € nicht übersteigt. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 €. Ehegatten, die zuvor privat versichert waren, erhalten für die Dauer der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit keinen Zugang zur Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder sind dann nicht anspruchsberechtigt, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen einen Höchstbetrag von 5.212,50 € im Jahr 2020 (4.687,50 € für Bestandsfälle, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei und PKV-versichert waren, Versicherungsfreiheit) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.


Zu den Kindern rechnen neben Stiefkindern und Enkeln, die das Mitglied überwiegend unterhält, auch Pflege- und Adoptionspflegekinder. Als Stiefkinder gelten auch die Kinder des Lebenspartners.


Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres versichert. Die Versicherung besteht bis zum 23. Lebensjahr, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind. Sie sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges oder ökologisches soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung durch eine gesetzliche Dienstverpflichtung besteht die Versicherung für den entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Die Familienversicherung wird auch verlängert um Zeiten, um die eine Ausbildung durch freiwilligen Wehrdienst, Freiwilligendienst oder durch eine Entwicklungshelfertätigkeit unterbrochen oder verzögert wird, allerdings höchstens für die Dauer von 12 Monaten. Menschen mit Behinderung (Behinderte Menschen, Hilfen für), die sich nicht selbst unterhalten können, sind ohne Altersgrenze versichert, wenn die Behinderung während der Familienversicherung vorlag oder die Familienversicherung wegen bestimmter, im Gesetz festgelegter Vorrangversicherungen ausgeschlossen war. Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt (z. B. durch die Mitgliedschaft des Vaters und der Mutter), wählt das Mitglied die Krankenkasse.


§ 10 Sozialgesetzbuch V; § 25 Sozialgesetzbuch XI; § 7 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte


Gesetzliche Krankenkassen


www.patientenportal.bayern.de

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