Feiertage, Entgeltzahlung an

Arbeitnehmer erhalten für die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallende Arbeitszeit (Arbeitszeit) das Arbeitsentgelt gezahlt, das sie ohne Arbeitsausfall erhalten hätten. Dies gilt auch für die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird oder für die der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder bei der Spende von Organen und Geweben verpflichtet ist. Keinen Anspruch auf Bezahlung für Feiertage haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Wird am Feiertag gearbeitet (siehe auch Feiertagsarbeit, Verbot von), kann nach tariflichen (Tarifvertrag), betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen neben dem vollen Lohn ein Feiertagszuschlag zu zahlen sein. Für Heimarbeiter gilt eine Sonderregelung.

Arbeitsentgelt ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn der Feiertag ein Arbeitstag für ihn gewesen wäre (Entgeltausfallprinzip). Ein Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung besteht, wenn an dem Feiertag Mehrarbeit geleistet worden wäre. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit an den Tagen zuvor und danach angeordnet hat; es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Mehrarbeit auch ohne den Feiertag entfallen wäre. Kein Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung besteht, wenn die vor oder nach dem Feiertag geleistete Mehrarbeit dazu bestimmt war, den Arbeitsausfall infolge des Feiertags auszugleichen.

§§ 2, 4 Absatz 2, 11 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz); Artikel 1 Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (für Bayern)

Arbeitgeber; Gewerkschaften (Beratungshilfe)

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