Fernlehrgang; Beantragung der Zulassung

Fernlehrgänge bedürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – Fern-USG) einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Kurs ist nichtig.

Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)


  • entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
  • überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
  • entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
  • registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge („Hobby-Lehrgänge“, die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen „Hobby-Lehrgang“ handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem Fern-USG und werden von der ZFU geprüft.
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