Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel

Für die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen können Festbeträge festgesetzt werden. Für Arzneimittel können Festbetragsgruppen gebildet werden, wenn gewährleistet ist, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden. Medizinisch notwendige Verordnungsalternativen müssen zur Verfügung stehen. Bei den Hilfsmitteln können in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst werden. Ist ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages. Entscheidet sich der Patient nach Absprache mit seinem Arzt für ein teureres Mittel, so muss er die Differenz zwischen dem Festbetrag und dem Verkaufspreis aus eigener Tasche zahlen. Festbeträge bilden damit für den Versicherten einen Anreiz, die preisgünstigsten Mittel in Anspruch zu nehmen, ohne ihren Anspruch auf das im Einzelfall medizinisch erforderliche Mittel einzuschränken. Zugleich verstärkt die Festbetragsregelung den Wettbewerb unter den Anbietern von Arznei- und Hilfsmitteln, indem sie dazu motiviert, die Preise in Höhe der Festbeträge festzusetzen. Die Festbeträge konkretisieren damit das Wirtschaftlichkeitsgebot im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30% niedriger als der gültige Festbetrag ist, können von der Zuzahlung freigestellt werden, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Die Befreiungsliste Arzneimittel ist unter www.gkv.info (Versicherten-Service) abrufbar.

§§ 31, 35, 36 Sozialgesetzbuch V

Gesetzliche Krankenkassen

www.patientenportal.bayern.de

www.gkv.info

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