Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen; Genehmigung

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung.

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung. Ausgenommen sind Aufnahmen von Gebäuden und Anlagen, die sich an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden (§ 59 Urheberrechtsgesetz) und Aufnahmen zu privaten Zwecken von geringem Umfang. Anträge auf Erteilung der Genehmigung sollen wohlwollend geprüft werden.

Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Aufnahmen zu einer Gefährdung des staatlichen Eigentums, zu einer Beeinträchtigung der dienstlich wahrzunehmenden Interessen oder zu einer unvertretbaren Behinderung des allgemeinen Besucherverkehrs führen würden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind die Obersten Staatsbehörden bei Gebäuden und Anlagen, die sie selbst verwalten, bei Gebäuden und Anlagen in der Verwaltung der ihnen nachgeordneten Behörden, soweit sie sich die Genehmigungsbefugnis vorbehalten. Im übrigen sind für die Erteilung der Genehmigung die grundbesitzverwaltenden Dienststellen zuständig, soweit sich nicht die Zentral- und Mittelbehörden die Genehmigungsbefugnis in besonderen Fällen vorbehalten.

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