Fischereipachtverträge; Hinterlegung und Prüfung

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.

Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden. Die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.

Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einzuräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneignungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege. Die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen, erhält der Pächter nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verpächters. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann sich der Verpächter auch vorbehalten.

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt.

Der Pachtvertrag endet regelmäßig mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.

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