Flurneuordnung; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert und unterstützt mit der Flurneuordnung Projekte von Gemeinden und öffentlichen Planungsträgern, z. B. zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und zur Erhaltung und Gestaltung von Natur und Landschaft erhalten und gestaltet.

Zweck

Die Flurneuordnung ist ein Instrumentarium zur nachhaltigen Entwicklung der Kulturlandschaft. Damit sollen die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten und ausgebaut, die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft) geschützt und der notwenige Ausbau der Infrastruktur unterstützt werden. Mit der Bodenordnung können auch die ökonomischen und ökologischen Interessen an der Kulturlandschaft in Einklang gebracht werden. Die Ämter für Ländliche Entwicklung bieten fachliche, organisatorische, rechtliche und finanzielle Hilfestellung. Damit können eine flächendeckende Neuordnung des Grundbesitzes, die Durchführung von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, die Verkehrserschließung und Verbesserung der Infrastruktur, wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Maßnahmen für Freizeit und Erholung sowie Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege umgesetzt werden. Die Flurneuordnung stärkt die Wirtschaftskraft und verbessert die Struktur des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum.

Gegenstand

In der Flurneuordnung sind förderfähig die Ausgaben für

die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen wasserwirtschaftliche Maßnahmen Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Maßnahmen für Freizeit und Erholung Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

Zuwendungsfähige Kosten, Art und Höhe

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft. Sie betragen im Einzelnen:

  • für die Planung und Herstellung von Straßen und Wegen, Gewässern, Maßnahmen der Landespflege, Maßnahmen für Freizeit und Erholung sowie für Bodenordnungsmaßnahmen bis zu 75 %
  • für die Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen bis zu 65 %

Die Förderung kann u.a. erhöht werden:

  • bei Flurneuordnungen mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft
  • bei der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer Lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von LEADER)
  • bei Maßnahmen der Landespflege, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt oder zur dinglichen Sicherung der ökologischen Zweckbindung

In der Flurneuordnung kann für langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen die zu erbringende Eigenleistung der Teilnehmer mit bis zu 50 % gefördert werden.

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