Förderschule; Schule zur sonderpädagogischen Förderung

Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Neben allgemein bildendenden Förderschulen gibt es auch berufliche Förderschulen. Sie gliedern sich entsprechend dem unterschiedlichen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler in die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung.


Förderschulen zeichnen sich durch spezielle sonderpädagogische Ausrichtung und ihre mit der Heilpädagogik vernetzten Strukturen aus. Berechtigt zum Besuch der Förderschule sind Schülerinnen und Schüler, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen, so dass die Aufnahme an der Förderschule die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraussetzt.


Im Zuge der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist nunmehr der grundsätzlich gleichberechtigte Zugang aller Schulpflichtigen mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf zur allgemeinen Schule vor Ort gesetzlich festgelegt. Ziel des inklusiven Schulsystems ist, dass Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Bedarf noch stärker als bislang gemeinsam lernen und ihr soziales Miteinander noch selbstverständlicher wird. Die Lernziele der allgemeinen Schule müssen nicht zwingend erreicht werden. An weiterführenden Schulen wie Realschule, Gymnasium, Fachoberschule sind die bestehenden Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen einer Berufsausbildung müssen die Lernziele für einen beruflichen Abschluss an einer Berufsfachschule und an der Berufsschule erreicht werden. Lehrkräfte der Förderschulen unterstützen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste vor Ort an den allgemeinen Schulen und insbesondere an Schulen mit dem Profil „Inklusion“).


Die Förderschule zeichnet sich durch ein spezielles Förderangebot aus, das neben einer spezifischen Raum- und Sachausstattung über kleinere Klassen und speziell ausgebildete Lehrkräfte für Sonderpädagogik und sonstigen Fachkräften (insbesondere Heilpädagogik) verfügt.


www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/inklusion.html


Den Schülerinnen bzw. Schülern mit Förderbedarf und ihren Erziehungsberechtigten stehen damit grundsätzlich alle schulischen Bildungswege zur Verfügung. Sie werden bei ihrer Entscheidung über den im Einzelfall richtigen Weg durch die Schulen, die zuständigen staatlichen Beratungsstellen und die Inklusionsberatung am Schulamt (Bereich Grund-, Mittel- und Förderschulen) beraten. Die Eltern müssen abwägen, welcher Weg – allgemeine Schule oder Förderschule – für ihr Kind zum jeweiligen Zeitpunkt der richtige ist. Die Aufnahme in eine Förderschule schließt den späteren Wechsel an die Regelschule nicht aus und umgekehrt. Eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und / oder die Rechte anderer Mitschülerinnen und Mitschülern (insbesondere das Recht auf körperliche Integrität) erheblich beeinträchtigt werden.


Für noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf ihre Schulfähigkeit sonderpädagogischer Unterstützung bedürfen, stehen, sofern nicht bereits entsprechende außerschulische Maßnahmen (z.B. im Kindergarten, in Frühförderstellen, zu Hause) vorhanden sind, in den letzten drei Jahren vor dem regelmäßigen Beginn der Schulpflicht  Schulvorbereitenden Einrichtungen an Förderzentren zur Verfügung. Soweit eine spezielle sonderpädagogische Unterstützung benötigt wird, können die fachlich entsprechenden Förderschulen bei anderweitig nicht gedecktem Bedarf Mobile Sonderpädagogische Hilfe leisten.


Schüler mit Behinderung können für den Besuch einer Tagesstätte oder eines Heimes Eingliederungshilfe (Behinderte Menschen, Hilfen für) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs VIII oder des Sozialgesetzbuchs XII (SozialhilfeKriegsopferfürsorge). Soweit Heimkosten oder eine Familienunterbringung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Sozialgesetzbuch VIII, einer Maßnahme der Arbeitsverwaltung oder nach dem BAFoG ersetzt oder bezuschusst werden können, kann nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten auf Antrag bei dem für die Heim- oder Familienunterbringung des Kindes zuständigen Träger der Sozialhilfe oder Jugendhilfe ein staatlicher Zuschuss gewährt werden. Wegen der Hilfe im Vorschulalter siehe auch Behinderte Kinder, Frühförderung und Frühbehandlung


Artikel 25, 26 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz; §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch XII; § 27d Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch XII; § 35a Sozialgesetzbuch VIII


Sozialhilfeverwaltungen, Kriegsopferfürsorgestellen und Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle, Bezirke, Schulämter, Förderschulen


www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/schularten/foerderschule.html

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