Förderstätte für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Investitionsförderung
Der Freistaat Bayern unterstützt Förderstätten für Menschen mit Behinderung. Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung bzw. ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten ermöglichen.
Zweck
Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung bzw. ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten ermöglichen. Dabei handelt es sich um Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen und die auch in der Fördergruppe einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) – in Gruppen zusammengefasst oder auf einzelne Gruppen im Arbeitsbereich aufgeteilt – keinen Platz mehr finden.
Die Förderstätten sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Förderstätten sind eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, zur Milderung der Folgen der Behinderung, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Entlastung der Familie.
Gegenstand
Die (Neu-)Errichtung von Förderstätten ist Gegenstand der Förderung. Nicht Gegenstand der Förderung sind der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt. Staatliche Zuwendungen werden gewährt für Förderstätten in räumlicher Anbindung an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder in räumlicher Anbindung an stationäre Wohnplätze. In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer räumlich abgegrenzten Förderstätte förderfähig, sofern auch sie mit einer anerkannten Werkstatt kooperiert.
Gefördert werden:
- Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) und die Ausstattung von Förderstätten,
- Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau bzw. Instandsetzung.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten.
Zuwendungsempfänger
Antragsfähig sind rechtsfähige gemeinnützige Träger.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Einsatz erfolgt im Rahmen einer Finanzierung, die von einer 30%igen Eigenbeteiligung des Trägers ausgeht. Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung VV Nr. 2.2.1 zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.