Frauenhäuser; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse zur Förderung von Frauenhäusern.

Zweck


Durch staatliche Zuwendungen soll ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern unterstützt werden.


Gegenstand


Förderfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.


Zuwendungsempfänger


Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.


Zuwendungsfähige Kosten


Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen und die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Betreuung der Kinder.


Art und Höhe


Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.


Die Höhe der Zuwendung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag für ein Frauenhaus mit fünf Plätzen für Frauen in Höhe von 36.000 € jährlich und einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 3.500 € jährlich für jeden weiteren Frauenplatz (siehe hierzu auch Übergangsregelung in Nr. 9 Satz 3 der Richtlinie).

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