Freiberufliche Tätigkeit; Anzeige der Betriebseröffnung

Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt unmittelbar formlos anzuzeigen. Über die Anmeldung eines Gewerbebetriebs wird das zuständige Finanzamt durch die jeweilige Gemeinde unterrichtet.

Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt unmittelbar mitteilen (§ 138 der Abgabenordnung (AO). Grundsätzlich genügt eine formlose Anmeldung.


Wenn Sie hingegen einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen (weiterführende Informationen finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung“). Das Finanzamt wird über Ihre gewerbliche Tätigkeit anschließend unmittelbar von der Gemeinde unterrichtet.


Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.


Nach der Anmeldung bzw. Anzeige wird Ihnen das Finanzamt einen Fragebogen zuschicken, in dem alle benötigten Angaben abgefragt werden. Der Fragebogen kann auch im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ ausgefüllt und elektronisch an das Finanzamt gesendet werden (siehe unter Registerkarte „Online-Verfahren“).


Anhand Ihrer Angaben in diesem Fragebogen wird das Finanzamt eine Steuernummer zuteilen und eventuell Vorauszahlungen festsetzen.


Den Fragebogen finden Sie unter „Weiterführende Links“.

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