Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ); Beantragung einer Förderung durch zugelassene Träger

Der Freistaat Bayern gewährt als Landesförderung Zuwendungen an die in Bayern zugelassenen Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres, die in Bayern das Freiwillige Soziale Jahr durchführen.

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den ANBest-P) und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) Zuwendungen an die nach dem JFDG zugelassenen Träger. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


 


Zweck der Förderung


Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.


Gegenstand der Förderung


Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 JFDG in Verbindung mit Art. 111a AGSG für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger


Art der Zuwendung


Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.


Zuwendungsfähige Kosten


Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben:


  • Kosten des Trägers in Zusammenhang mit Seminaren
    • für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Teilnehmer oder Teilnehmerin und Seminartag,
    • notwendige Reisekosten der Teilnehmenden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz,
    • Personalkosten für Referentinnen und Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte,
    • Raummiete,
    • Seminarmaterialien.


Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.


  • Personalkosten der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. Hierbei ist je 40 Teilnehmende am FSJ eine Vollzeitkraft förderfähig.
  • Personalkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen.
  • Sachkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere Informations- und Bewerbungsmaterialien, Arbeits- und Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren, Raum- und Mietkosten.
  • Kosten für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Kosten für Anleiter- und Vernetzungstreffen, Kosten für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen, notwendige Reisekosten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
  • Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). Die Vergütung des Personals muss tarifgerecht erfolgen.


Umfang der Förderung und Förderzeitraum


Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale. Die Pauschale wird für jeden Teilnehmenden und jede Teilnehmende am FSJ gewährt und beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

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