Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein Jugendfreiwilligendienst und im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) gesetzlich geregelt. Junge Menschen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber noch nicht 27 Jahre alt sind, können zwischen mindestens 6 Monaten und längstens 24 Monaten ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. In der Regel dauert ein FSJ 12 Monate. Das FSJ wird ganztägig, vergleichbar einer Vollzeittätigkeit, arbeitsmarktneutral als überwiegend praktische und an Lernzielen orientierte Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, den Einsatzstellen, geleistet.


Das Freiwillige Soziale Jahr soll als soziales Bildungs- und Orientierungsjahr bei den jungen Freiwilligen das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl und ihre Engagementbereitschaft stärken sowie soziale, kulturelle und interkulturelle Erfahrungen und Kompetenzen vermitteln. Das FSJ kann nur bei einem zugelassenen Träger abgeleistet werden. Die Träger des FSJ sind auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlich geregelten pädagogischen Begleitung. Eine begleitende pädagogische Betreuung ist wesentlicher Bestandteil des FSJ. Diese wird von einer Zentralstelle eines gesetzlich zugelassenen Trägers des FSJ sichergestellt und umfasst die fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die PädagogInnen der Träger und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die Gesamtdauer der Seminar- und Bildungstage beträgt, bezogen auf ein zwölfmonatiges FSJ, mindestens 25 Tage. Die Teilnahme an den Seminaren ist für die Freiwilligen Pflicht.


Die Freiwilligendienste sind eine besondere, verbindlichere Form des Bürgerschaftlichen Engagements mit einem hohen Stellenwert in der Gesellschaft, mit sozialer Absicherung und professioneller, qualitativ hochwertiger pädagogischer Begleitung der Freiwilligen. Seit dem Wegfall des Zivildienstes zum 1. Juli 2011 ergänzt der Bundesfreiwilligendienst die langjährig bewährten Jugendfreiwilligendienste und erweitert das Angebot für verbindliches Bürgerschaftliches Engagement. Jeder, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, kann sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren:  Ob Frau oder Mann, ob jung oder alt – der BFD sieht keine Altersbegrenzung nach oben hin vor.


Während des Freiwilligen Sozialen Jahres erhalten die Freiwilligen ein angemessenes Taschengeld, Urlaub sowie evtl. freie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder stattdessen einen entsprechenden Kostenersatz. Die FSJ-Träger entrichten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung allein.


Außerdem bleibt für die Dauer des FSJ der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld erhalten sowie ggf. auf Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer, Hilfen für) und dem Gesetz zur Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.


Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)


Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales,

aktuell zugelassene Träger des FSJ in Bayern


www.fsj.bayern.de


www.fsj.bayern.de/files/fsj_traeger_und_regionale_anlaufstellen.pdf

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