Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Führungszeugnisses. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises verpflichtet.

EU-Ausländer sind unter Umständen verpflichtet einen dem deutschen Führungszeugnis vergleichbaren Nachweises zu erbringen (z. B. eines amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat beantragt werden.

Wenn Sie als EU-Ausländer ein deutsches Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Führungszeugnis; Beantragung eines einfachen Führungszeugnisses“.

Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland wohnen, kann auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt werden, das Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch über das Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt. Weiterführende Informationen finden Sie unter „Verwandte Themen“ – „Führungszeugnis; Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses“.

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