Gastschulverhältnis an einer Berufsschule; Beantragung der Genehmigung

Wenn ein Schüler oder eine Schülerin nicht die für ihn / für sie zuständige Sprengelberufsschule sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.

Die zuständige Sprengelberufsschule richtet sich bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, bei Schülerinnen und Schülern ohne Beschäftigungsverhältnis nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (tatsächlicher Wohnort). Wenn die Schülerin / der Schüler eine andere Schule besuchen möchte, muss er/ sie hierfür wichtige Gründe geltend machen können, z. B. sehr lange Fahrzeiten, soziale Gründe.


Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung.

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