Gebärdensprachdolmetscher; Beantragung einer Kostenerstattung

Mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes und dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz wurde die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Den hörbehinderten Menschen wurde das Recht zugesprochen, diese Sprache im Verwaltungsverfahren zu verwenden.

Die Bayerische Kommunikationshilfen-Verordnung (BayKHV) regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenerstattung für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern gegenüber Trägern der öffentlichen Gewalt sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule. Danach werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.

Bayerische Kommunikationshilfen-Verordnung, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Träger öffentlicher Gewalt, Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen, überörtliche Sozialhilfeträger

Weitere Informationen zur Vermittlung von Gebärdensprachdolmetschern oder Ausbildung zur Gebärdensprachdolmetscherin bzw. zum Gebärdensprachdolmetscher bietet das GIB (Gesellschaft: Inklusion: Bildung in Nürnberg auf seiner Internetseite.

www.giby.de

www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz/index.php#sec7

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