Gefangene; Informationen über Hilfen
Gefangene und Sicherungsverwahrte werden schon während des Vollzugs der Strafe oder Sicherungsverwahrung auf die spätere Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereitet. Diesem Zweck dienen u.a. folgende Hilfen und Möglichkeiten:
Arbeit gegen Arbeitsentgelt, Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Ausbildungsförderung) sowie der schulischen Bildung bei gleichzeitiger Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe, bei besonderem Behandlungsbedarf Teilnahme an Sozialtherapie, besondere Hilfen zur Entlassung (Entlassene Gefangene, Hilfen für).
Außerdem werden den Gefangenen und Sicherungsverwahrten u.a. Krankenbehandlung und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsvorsorge) und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft (ausgenommen Mutterschaftsgeld) in dem für gesetzlich Krankenversicherte geltenden Umfang gewährt. Der Anspruch besteht gegenüber der Justizvollzugsanstalt. Ansprüche aus einem ggf. weiterbestehenden Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherung als Rentner, freiwillige Mitgliedschaft) ruhen. In der Regel endet aber für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung das Versichertenverhältnis (Wegfall des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld). Der Gefangene oder Sicherungsverwahrte kann dann, sofern Familienangehörige zu versichern sind, für die Zeit der Haft seinen Krankenversicherungsschutz durch eine Freiwillige Versicherung aufrecht erhalten. Ist mit der Inhaftierung oder Unterbringung ein Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung verbunden, setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Ein Austritt wird aber nur bei Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam. Versicherte, die vor der Inhaftierung oder Unterbringung gesetzlich krankenversichert waren, unterliegen nach Haftentlassung der Krankenversicherungspflicht, wenn sie im Krankheitsfall nicht anderweitig abgesichert sind.
Die Zeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung nicht als Ersatzzeit oder Anrechnungszeit. Der Gefangene oder Sicherungsverwahrte ist für die Zeit der Inhaftierung oder Unterbringung auch nicht kraft Gesetzes in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung einbezogen. Gegen Arbeitsunfälle ist der Gefangene oder Sicherungsverwahrte während der Dauer des Anstaltsaufenthalts in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Ein Gefangener oder Sicherungsverwahrter, der in der Anstalt Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhält, ist in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Den über den Beitragsanteil des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten hinausgehenden Beitrag trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.
Geht der Gefangene oder Sicherungsverwahrte im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses einer Arbeit oder beruflichen Bildungsmaßnahme außerhalb der Anstalt nach, unterliegt er der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch auf Leistungen der Gesundheitsfürsorge gegenüber der Justizvollzugsanstalt ruht in diesem Fall.
Artikel 39, 40, 46, 47, 58-65, 74-84, 145, 146, 149, 151, 206 Bayerisches Strafvollzugsgesetz; Artikel 10, 11, 33, 39, 50, 59-66 Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz; Artikel 12, 25, 26, 33, 35, 37 Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz; § 2 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 47 Absatz 6, § 82 Absatz 3, § 128 Absatz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch VII; § 1 Absatz 2, § 20 Sozialgesetzbuch XI; § 26 Absatz 1 Nr. 4, § 347 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III; § 5 Absatz 1 Nr. 13, § 16 Sozialgesetzbuch V
Vollzugsanstalten, Agenturen für Arbeit, gesetzliche Krankenkassen, Pflegekassen, Renten- und Unfallversicherungsträger