Geldwäsche; Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ergriffen werden müssen. Zu diesen internen Sicherungsmaßnahmen zählt insbesondere auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters. Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. eines Vertreters besteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GwG) oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde (§ 7 Absatz 3 GwG).

Einen ausführlichen Anwendungshinweis finden Sie unter „Weiterführende Links“.

Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 GwG). Für die Mitteilungserstattung (Änderungsmitteilung / Vertreterregelung / Entpflichtung) empfehlen wir die Formblätter die unter „Formulare“ heruntergeladen werden kann.

Nach § 7 Absatz 2 GwG kann bei der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden, dass von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäscheauftragen abgesehen wird.

Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG kann durch den Verpflichteten eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf Dritte geschlossen werden. Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der Übertragung. Hinweise zu den vertraglichen Anforderungen sind unter „Weiterführende Links“ abrufbar.

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