Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) schreibt für die Ausführung besonders gefährdeter Gewerbe und beruflicher Tätigkeiten die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten vor. Dadurch soll einem Missbrauch der legalen Wirtschaft zum Zweck der Geldwäsche vorgebeugt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei den Verpflichteten.

Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, bei dem kriminell erlangtes Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in scheinbar legales Vermögen umgewandelt wird.

Das Geldwäschegesetz (GwG) hat zum Ziel, kriminelles Vermögen (eine Legaldefinition zum Begriff „Vermögensgegenstand“ befindet sich in § 1 Absatz 7 GwG; bitte beachten Sie hierzu den Link unter „Rechtsgrundlagen“), das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

Der sogenannte „Nichtfinanzsektor“ und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, unterstehen der Aufsicht von Landesbehörden (§ 50 Nr. 9 GwG). Welche beruflichen Tätigkeiten und Unternehmen der Aufsicht unterliegen, entnehmen Sie bitte dem Punkt „Voraussetzungen“.

Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden besteht darin, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen, der Sorgfaltspflichten sicherzustellen sowie festgestellte Ordnungswidrigkeiten beweiskräftig zu verfolgen und zu ahnden.

Die Sorgfaltspflichten sind zum Teil von den verpflichteten Unternehmen pauschal gegenüber allen Kunden einzuhalten. Daher können sie u. U. Auswirkungen auf den jeden Bürger und Konsumenten haben. Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Kunden sich auf Nachfrage zu identifizieren und ggf. eine Ausweiskopie fertigen zu lassen. Auch können weitere Informationen z. B. zum wirtschaftlich Berechtigten abgefragt werden.

Zur Dokumentation der erhobenen Informationen wird den Verpflichteten die Verwendung des unter „Formulare“ zum Herunterladen eingestellten Dokumentationsbogens empfohlen. Unabhängig davon haben die Verpflichteten nunmehr mit dem neuen Geldwäschegesetz das Recht und die Verpflichtung zur Fertigung von Kopien der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente. D.h., dass auch bei Verwendung des Dokumentationsbogens immer eine Kopie anzufertigen ist.

Im Freistaat Bayern sind nach § 8a Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Schwerpunktregierungen Mittelfranken und Niederbayern zuständig. Für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz ist die Regierung von Mittelfranken zuständig; für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern die Regierung von Niederbayern.

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