Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, mit dem das Geschäft getätigt werden soll, aus einer strafbaren Handlung stammt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlichen Berechtigten gibt, dann sind Sie zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz (GwG) – hat zum Ziel, kriminelles Vermögen, das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

Ein zentrales Element ist hierbei die Erstattung von Verdachtsmeldungen.

Das Geldwäschegesetz regelt in Abschnitt 6 (§ 43 bis § 46), wann, wie und wo sie Sachverhalte melden müssen, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.              

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