Geschwindigkeitsbegrenzer; Beantragung der Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung

Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.

Für die Anerkennung von Betrieben für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 57d Abs. 4 StVZO sowie für die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO sind die Regierungen zuständig.

Die Anerkennung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow