Gesetzliche Krankenversicherung; Wehrdienst, soziale Sicherung
Bei Beginn des Wehrdienstes in der Krankenversicherung pflichtversicherte oder freiwillig versicherte Wehrdienstleistende bleiben während der Dauer der Dienstleistung auf Kosten des Bundes versichert. Die Fortgeltung der Mitgliedschaft erstreckt sich auf Dienstleistende nach dem Wehrpflichtgesetz, also auf die Dienstverpflichtung im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Wehrdienstleistende erhalten jedoch keine Leistungen, da ihnen unentgeltlich truppenärztliche Versorgung zusteht. Dagegen bleibt ihre Krankenkasse leistungspflichtig für die Leistungen der Familienversicherung.
Wehrdienstleistende, die bei Beginn ihres Wehrdienstes nicht krankenversichert sind, erhalten ebenfalls unentgeltlich truppenärztliche Versorgung.
§§ 193, 204, 244, 251 Sozialgesetzbuch V, § 25 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte